Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
Leistungsbeschreibung
Der Flächennutzungsplan bedarf nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Höhere Verwaltungsbehörde ist die jeweilige Kreisverwaltung, für Flächennutzungspläne der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans selbst ist nicht vorgesehen.
Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6 BauGB).
Teaser
Die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist ortsüblich bekannt zu machen.
Zuständige Stelle
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
Typisierung
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