Flächennutzungsplan Auskunft erhalten

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.

  • Teaser

    Über den Flächennutzungsplan kann Auskunft verlangt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Typisierung

    3

An wen muss ich mich wenden?

Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende