Hinweisgeberschutzgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EUWhistleblower-Richtlinie (2019/1937/EU), die einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt. Das Hinweisgeben oder auch Whistleblowing meint die Mitteilung, beziehungsweise Veröffentlichung von Informationen über Missstände mit negativen Auswirkungen für die Gesellschaft. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die Wissen über Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weitergeben. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Whistleblowern und soll sicherstellen, dass die Identität des Hinweisgebers nicht offengelegt wird.

    Die Unterstützung von Whistleblowern ist nicht nur wichtig für die Gesellschaft, sondern auch für öffentliche Einrichtungen und Behörden. Denn Hinweisgeber machen es erst möglich, Risiken frühzeitig zu identifizieren und Probleme auszuräumen. Mit dem frühzeitigen Aufdecken von Missständen helfen Whistleblower negative Auswirkungen einzudämmen. Ein notwendiges und wirksames Instrument, um illegales und unethisches Verhalten offenzulegen, ist das Einrichten von Meldestellen, um Hinweise anonym abzugeben.

    Whistleblower-Richtlinie: Umsetzung durch Einführung einer Ombudsstelle

    Die Whistleblower-Richtlinie gestattet die Einführung von internen Meldekanälen, also Ombudsstellen, über die Hinweisgeber sicher und anonym Hinweise zu Missständen abgeben können. Die Stadtverwaltung Mayen hat sich dazu entschlossen ihrer Verpflichtung mittels dieser internen Lösung nachzukommen. Dafür hat die Stadtverwaltung Mayen eine Ombudsstelle als Meldekanal eingerichtet, die telefonischen oder schriftlichen eingehende Meldungen entgegennimmt und entsprechend des Gesetzes weiterbearbeitet. Dieser fungiert auch als Ansprechperson bei gewünschten persönlichen Zusammenkünften.

    Für die Bürger und Bürgerinnen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Mayen besteht eine Möglichkeit zur Eingabe eines Hinweises zur Verfügung. Über die nebenstehenden Kontaktmöglichkeiten gelangen Sie zu unserer Ombudsstelle. Von dieser werden Sie aufgefordert Ihren Verdachtsfall zu beschreiben. Die Ombudsperson wird den Hinweis anonymisiert, klassifiziert und danach an die zuständige Stelle in der Verwaltung weitergeleitet und bearbeitet. Die Rückmeldung erfolgt über denselben Meldekanal wie der Hinweis erfolgte (telefonisch oder schriftlich). 

    Im Rahmen dieses Prozesses bleibt der Hinweisgeber anonym.

    Ombudsmann:

    Stefan Wilden

    Stadtverwaltung Mayen

    Zimmer 280

    Rathaus Rosengasse 1

    56727 Mayen

    EMail:

    stefan.wilden@mayen.de

    Telefon: 02651 / 88-3301