Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.

    Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

    Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.

    Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende