Wohnraumförderung: Sonderprogramm Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende
Leistungsbeschreibung
Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um das Wohnungsangebot für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu verbessern.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen durch die ein Gebäude für Flüchtlinge und Asylbegehrende ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird.
Die Förderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum an Flüchtlinge und Asylbegehrende zu überlassen. Für das angebotene Programm gilt, dass die Empfängerin oder der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt.
Die Belegungsbindungen werden durch Förderzusagen als Besetzungsrechte durch die für die Ausübung der Besetzungsrechte zuständigen Stellen (die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung) begründet. Das Besetzungsrecht besteht für die Dauer von zehn Jahren.
Die Vermieterin oder der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen (Mietbindung). Zulässig ist eine Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen (Nettokaltmiete) je Quadratmeter Wohnfläche je nach Zuordnung der Gemeinde in eine Fördermietenstufe.
Neben der Nettokaltmiete dürfen Betriebskosten und sonstige Leistungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden.
Eine Vermietung des Fördergegenstandes für eine Nutzung durch Flüchtlinge und Asylbegehrende an juristische Personen, z. B. an eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Verein oder einen karitativen Träger, ist zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage, insbesondere die höchstzulässigen Mietentgelte pro Quadratmeter, Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden.
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmte ISB-Förderprogramme (Förderdarlehen) werden neben zinsgünstigen Darlehen auch einmalige Tilgungszuschüsse gewährt. Tilgungszuschüsse werden etwa beim Bau bzw. Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Wohnraum oder Mietwohnraum bereitgestellt.
Durch Tilgungszuschüsse werden die Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung reduziert, so dass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.
Die Tilgungszuschüsse betragen je nach Art des Darlehens zwischen 5 % und 50 % der ISB-Darlehen.
Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag für das ISB-Darlehen zu stellen.