Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

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  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

    Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.

    Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

    Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

    In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
    • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
    • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
    • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
  • Welche Gebühren fallen an?

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Rechtsgrundlage

    § 33a Gewerbeordnung

    § 49 Gewerbeordnung

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.