NUTZUNGSBEDINGUNGEN

N U T Z U N G S B E D I N G U N G E N für die Überlassung des städtischen Kultur- und Vereinsheims

I. Allgemeiner Teil


A. Grundsätzliches

1. Die Räumlichkeiten des Kultur- und Vereinsheims stehen in erster Linie den Vereinen der Stadt Mayen, örtlichen                    Kulturschaffenden, örtlichen Bildungseinrichtungen, örtlichen Kirchen sowie örtlichen politischen Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung. Dabei haben örtliche Vereine, örtliche Kulturschaffende, örtliche Bildungseinrichtungen, sowie örtliche Kirchen bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen Vorrang vor den örtlichen Parteien und Wählervereinigungen.

2. Die Räumlichkeiten dürfen nicht für folgende Zwecke verwendet werden:

a. Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind.

b. Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten.

c. Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.

d. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.

3. Eine Überlassung der Räumlichkeiten an Einzelpersonen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Raumes an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit besteht nicht. Weiter- oder Untervermietung ist nicht zulässig. Zusagen können bei Missachtung jederzeit widerrufen werden.



B. Pflichten des Benutzers

1. Der Benutzer hat den Weisungen der Verwaltung und des Hausmeisters nachzukommen.

2. In und vor den Räumlichkeiten darf kein unnötiger Lärm verursacht werden. Dies gilt auch für vermeidbare Geräusche bei dem Betrieb von Fahrzeugen bzw. dem Aufenthalt im Bereich der Brückenstraße, vor dem Objekt. Musikdarbietungen (Live-Musik oder auch lauter abgespielte Musik) sind aus Gründen des Lärmschutzes der Nachbarschaft ebenfalls grundsätzlich untersagt.

3. Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen während der Benutzung nicht abgeschlossen werden.

4. Eigentum (z. B. technische Geräte, Kunstgegenstände, Bücher, Flyer o. Ä.) von Nutzerinnen und Nutzern dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung in den benutzten Räumen untergebracht werden. Eine Haftung der Gemeinde für diese Gegenstände ausgeschlossen.

5. Werbung jeglicher Art in oder an den Gebäuden ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die Verwaltung zulässig. Nicht genehmigte Werbung wird, ggfs. auf Kosten eines zu ermittelnden Verursachers, unmittelbar entsorgt.

6. In sämtlichen Räumen herrscht Rauchverbot.

7. Die Räume sind pfleglich zu behandeln und im Anschluss an eine Nutzung in besenreinem Zustand zu verlassen. Auf einen möglichst ursprünglichen Zustand (wie bei Übernahme) ist vor Rückgabe zu achten. Schäden an der Ausstattung sind der Verwaltung unmittelbar zu melden.

8. Ohne Zustimmung der Verwaltung dürfen keine Änderungen in den Räumen, sowie an den zugehörigen Einrichtungen (z. B. Schaufenster und Schaukasten) vorgenommen werden. Saalschmuck, Dekorationen sowie sonstige Einbauten dürfen nur mit Zustimmung der Verwaltung und in Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden.

9. Der Benutzer muss insbesondere dafür sorgen, dass

a) während der Dauer der Benutzung eine verantwortliche Person anwesend ist,

b) ein geordneter Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist und geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen und zur Gewährleistung der Sicherheit von Besuchern der Veranstaltung getroffen sind.

c) sich im Objekt nicht mehr als die maximal zulässigen 40 Personen zeitgleich aufhalten.

d) die Bestimmungen des Jugendschutzes eingehalten werden,

e) die überlassenen Räume und sanitären Anlagen sauber gehalten werden,

f) die Überlassungszeiten eingehalten werden,

g) die rechtlichen Bestimmungen über die Sperrzeiten eingehalten werden,

h) beim Verlassen der Räume die Türen (Haupteingang und Hinterausgang) geschlossen sind, das Licht ausgeschaltet und die Heizung auf Nachtabsenkung gestellt ist.



C. Haftung

1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Überlassung entstehen.

2. Die Gemeinde ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Räumlichkeiten infolge technischer oder sonstiger Funktionsstörungen nicht benutzt werden können.

3. Der Benutzer verzichtet auf im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten entstehende Ersatzansprüche gegen die Gemeinde und ihre Beschäftigten, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gemeinde oder ihre Beschäftigten die Schädigung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

4. Die Gemeinde überlässt die Räume in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume sowie Geräte vor Gebrauch auf Sicherheit und ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Schadhafte Anlagen, Geräte und dergleichen dürfen nicht benutzt werden; festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden.

5. Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen behält sich die Gemeinde vor, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der überlassenen Räumlichkeiten und der Einrichtungen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher von Veranstaltungen geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Oberbürgermeister, Beauftragte der Verwaltung und der Hausmeister sind berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Gegebene Zusagen (auch hinsichtlich der Überlassung der Räumlichkeiten) können bei Missbrauch und Zuwiderhandlung gegen die hiesigen Vorschriften, sowie gegen allgemein ordnungswidrige oder strafrechtliche Bestimmungen jederzeit widerrufen werden.



II. Sonderbestimmungen

A. Benutzung des Kultur- und Vereinsheims


1. Für die Benutzung des Kultur- und Vereinsheims ist der von der Verwaltung festgelegte Belegungsplan maßgebend. Zu den dort vereinbarten bzw. vorgegebenen Zeiten erhalten die Nutzer:Innen des Kultur- und Vereinsheims eine digitale Zugangsberechtigung. Diese erlischt nach Ablauf einer ebenfalls vereinbarten zeitlichen Befristung.

2. Das Kultur- und Vereinsheim hat eine bauseitig genehmigte Maximalkapazität von 40 Personen. Es dürfen sich demnach zu keinem Zeitpunkt mehr als 40 Personen dort zeitgleich aufhalten.

3. Die Räumlichkeiten des Kultur- und Vereinsheims stehen den Benutzern im Rahmen des Belegungsplanes grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 22.00 Uhr und in besonderen Fällen auch am Wochenende zur Verfügung. An Sonn- und Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine Vergabe der Räumlichkeiten. Über Ausnahmen entscheidet der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person im Einzelfall.

4. Da das Gebäude regelmäßig während der Nutzungszeiten gereinigt werden muss, stellt die Verwaltung einen Reinigungsplan auf. In dieser Zeit müssen die betroffenen Räumlichkeiten von Nutzungen freigehalten werden.

5. Das Auf- und Abstuhlen in den Räumen obliegt dem Benutzer. Der Benutzer muss dabei die Bestuhlung herstellen, die er vorgefunden hat, es sei denn, es wurde zuvor mit dem Hausmeister oder der Verwaltung eine besondere Absprache getroffen.