Ab sofort können von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen aus dem Landkreis Mayen-Koblenz die finanzielle Soforthilfe des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kreisverwaltung beantragen. Voraussetzung für die Auszahlung der Soforthilfen ist eine Schadenshöhe von mindestens 5.000 Euro. Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen sind gegenzurechnen. Falls die Versicherungsleistung dazu führt, dass der selbst zu tragende Schaden unter 5.000 Euro liegt, so kann keine Soforthilfe beantragt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen der Gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe, selbstständig Tätige und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegen und von den Unwettern am 14. und 15. Juli direkt betroffen sind.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Privatpersonen (Ausnahme: selbstständig Tätige, Angehörige Freier Berufe) und alle Unternehmensformen, die keine eigene, separate Betriebsstätte haben. Ein Arbeitszimmer in einer Wohnung ist keine separate Betriebsstätte.
Werden auch mittelbare Schäden gefördert?
Nein. Unter die Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.
Weitere Antragsvoraussetzungen und Informationen, was steuer- und beihilferechtlich zu beachten ist sowie den Antrag gibt es unter www.kvmyk.de/soforthilfe
Der ausgefüllte Antrag kann per E-Mail an Hochwasser-Soforthilfe@kvmyk.de oder per Post an die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz mit dem Betreff „Hochwasser - Soforthilfe" geschickt werden.