Die Befüllung des Pools darf nicht über den beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Mayen angemeldeten sog. Gartenwasserzähler erfolgen – das hierüber zu entnehmendem Wasser dient ausschließlich der Garten- und Pflanzenbewässerung. Für Pool- und Schwimmbadwasser erfolgt keine Absetzung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren inkl. Abwasserabgabe. Der Grund: Pool- und Schwimmbadwasser sind Abwässer.
Abwasser im Sinne der geltenden Entwässerungssatzung ist u.a. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser). Auch wenn das ehemalige Leitungs-/Frischwasser, mit dem der Pool befüllt wurde, nicht aktiv chemisch behandelt wird, so ist es z.B. alleine durch seinen üblichen „Pool-Gebrauch“ z.B. durch die Vermischung von Schweiß, Sonnencreme, Sand oder sonstigen Körperflüssigkeiten in seinen Eigenschaften verändert – damit ist dieses Wasser bei der Entledigung als Abwasser zu qualifizieren.
Demnach ist das Schwimmbeckenwasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen; dies beispielsweise mit Hilfe einer handelsüblichen Pumpe oder mit einem direkten Anschluss in die öffentliche Abwasseranlage über die vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen. Die dafür fälligen Kanalbenutzungsgebühren errechnen sich also – genauso wie der alltägliche Wasserverbrauch im Haushalt – aus den Frischwasserbezugsmengen in m³.
Das ganze Team des Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Mayen wünscht eine sonnige Zeit und viel Spaß beim Baden – mit bester Gesundheit!