Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Mayen sind Grundstückseigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken insbesondere dazu verpflichtet, den Gehweg entlang ihres Grundstücks zu säubern. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art sowie die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe auf Gehwegen, Fußgängerstraßen, Parkplätzen und Straßenrinnen. Darüber hinaus ist auch darauf zu achten, dass die Bepflanzung auf dem privaten Grundstück nicht in den öffentlichen Bereich (Gehweg oder Fahrbahn) hineinragt oder gar die Sicht auf Verkehrszeichen behindert. Auf die öffentliche Straße und den Gehweg ragende Bepflanzung ist vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.
Für alle sichtbar gibt es jedoch Grundstückseigentümer, die der Verpflichtung zur Gehwegreinigung und zum Rückschnitt der Bepflanzung bis zur Grundstücksgrenze nicht nachkommen. Im Sinne einer sauberen und attraktiven Stadt bittet die Stadtverwaltung Mayen nunmehr darum, dass Reinigungs- und Pflegemaßnahmen nach der Straßenreinigungssatzung zeitnah und regelmäßig ausgeführt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung mit einer Geldbuße geahndet werden können. Entsprechende Kontrollen durch den kommunalen Vollzugsdienst im gesamten Stadtgebiet erfolgen fortlaufend.