Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Anlass zum Abschluss des Vergleiches gab den Parteien der Umstand, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Sachverständigengutachten mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand hätte eingeholt werden müssen. Auch aufgrund des Umstandes, dass die fraglichen Vorfälle sechs Jahre zurückliegen, wurde der Abschluss des Vergleiches von allen Verfahrensbeteiligten als geeignetes Instrument zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden angesehen und umgesetzt.