Mayen. Die Stadtverwaltung Mayen weist auf den ersten Fälligkeitstermin im Jahr 2023, den 15. Februar, zur Zahlung der Grundsteuer, Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühren sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages hin.
Die Abgabenpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Abgaben erteilt haben, werden gebeten, diese rechtzeitig zum Fälligkeitstermin 15. Februar zu entrichten. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens aufmerksam gemacht, das Zeit und Wege spart und termingerechte Zahlungen garantiert. Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Mayen, www.mayen.de oder werden Ihnen gerne vom Steueramt unter der Telefonnummer 02651-882112 oder per E-Mail an finanzen@mayen.de zur Verfügung gestellt.
Wie bereits in der Presse mitgeteilt wurde, hat der Stadtrat die Hebe-, Steuer- und Gebührensätze für das Jahr 2023 zunächst in der gleichen Höhe wie in 2022 festgesetzt. Da sich damit gegenüber dem Jahr 2022 keine Änderungen ergeben haben, wird derzeit von der Erteilung von Abgabenbescheiden für das Jahr 2023 abgesehen. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.