Sollte daher zum ersten Fälligkeitstermin – dem 15. Februar 2024 – die Bekanntmachung der Haushaltssatzung noch nicht erfolgt sein, so gilt – es sei denn, es wurde ein entsprechender Bescheid zugestellt - für 2024 die Fälligkeitsfestsetzung aus dem Vorjahr.
Die Abgabenpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Abgaben erteilt haben, werden gebeten, diese für das Jahr 2024 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Entrichtung in einem Jahresbetrag) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.